Brunnenbräu® Hausbrauerei – Das Original – seit 1997

Das Reinheitsgebot

 

 

Das Reinheitsgebot

 

Bereits auf der Startseite habe ich darauf hingewiesen, dass das so genannte „Deutsche (oder Bayerische) Reinheitsgebot von 1516“ meiner Meinung nach in erster Linie dazu dienen soll, die historisch gewachsenen Pfründe der deutschen Brauindustrie zu schützen, und erst in zweiter Linie – wenn überhaupt… – dazu geeignet ist, als Lebensmittelrecht zu dienen und uns vor Chemikalien im Bier zu schützen.

 

Warum?

 

Der Originaltext

 

Nun, betrachten wir einmal den überlieferten Text des Reinheitsgebotes (ein Klick auf das Bild vergrößert es zur besseren Lesbarkeit):

 

 

„Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn.“

 

Ein schönes Stück Lebensmittelrecht, das durch die Reduktion der Rohstoffe auf Gerste, Hopfen und Wasser (die Hefe kannte man damals noch nicht, insbesondere nicht in ihrer Rolle als notwendiger Rohstoff) mit Sicherheit zu verhindern wusste, dass – wie allerdings auch in damaliger Zeit nur in extremen Ausnahmefällen üblich – dem Bier üble Zutaten wie Ochsengalle oder Pottasche hinzu gegeben wurden, um Geschmacksfehler auszugleichen oder dem ob des sauren Bieres verzweifelnden Zecher vorzugaukeln, das Bier wäre noch frisch.

 

Allerdings auch ein Lebensmittelrecht, das das Brauen mit Weizen verbot und unter Strafe stellte. Vordergründig, um Weizen als kostbares Brotgetreide aufzusparen und nicht für das auch damals schon ungeheuer beliebte Weißbier zu „verschwenden“.

 

Das Reinheitsgebot als Waffe des Protektionismus

 

Auf den zweiten Blick aber offenbart sich doch recht schnell, dass das Brauen mit Weizen mitnichten völlig eingestellt wurde – nein, es wurde lediglich „verstaatlicht“. Bei Hofe war es in Bayern nach wie vor erlaubt, mit Weizen zu brauen, Weißbier herzustellen und so mit den reichlich fließenden Einnahmen aus dem Vertrieb des Weißbiers den bayerischen Staatssäckel zu füllen. Über Herzog Maximilian I. heißt es, er habe ab 1602 „diese hervorragende Geldquelle voll aus (genutzt), errichtete weitere Weißbrauhäuser im Land, zog kurz darauf das Recht, Weißbier zu brauen, im ganzen Bayernland für sich und sein Haus ein und hielt sich damit jegliche Konkurrenz vom Leib. Dieses Regal galt bis zum Jahre 1789“ (nach Fred Klinger, Braugewerbe und Braukunst mitten in Bayern).

 

Der vordergründige Zweck des Reinheitsgebots, nämlich die Beschränkung der Zutaten, spielte eigentlich gar keine Rolle, denn beispielsweise Salz, Kümmel, Wacholderbeeren, Walnuss, Koriander und Lorbeer waren trotz Reinheitsgebot allerorten üblich, und selbst noch im Jahre 1717 wurde in einer Ingolstädter Polizeiverordnung zwar eine Reihe von Zutaten ausdrücklich verboten, aber es hieß auch, „die breuwer sollten (…) höchstens ayn wenig Saltz und kühmel sowie kramethbeer (Wacholderbeeren) anwenden“ (nach Fred Klinger, Braugewerbe und Braukunst mitten in Bayern).

 

Wir sehen also: Das Reinheitsgebot als juristische Grundlage für das Weißbiermonopol, ein frühes Beispiel staatlichen Protektionismus‘ – und noch dazu eines, dessen Rechtsgrundlage sich in Teilen seit mittlerweile fast 500 Jahren hartnäckig hält. Inzwischen zwar nicht mehr, um den bayerischen Staatssäckel zu füllen, aber doch immer noch ausreichend, die deutsche Brauindustrie unter dem Vorwand, vor angeblichen Chemiebieren aus dem Ausland zu schützen, abzuschotten und den Umsatz im eigenen Lande nicht zu gefährden.

 

Gefährliches Weihnachtsgebäck?

 

Warum aber spricht ist man in dieser Angelegenheit nicht ehrlich, warum spricht man dies nicht deutlich aus? Warum wird dem Verbraucher suggeriert, ohne das Reinheitsgebot würde unser Markt von Chemiebieren überschwemmt, die mit dem, was wir unter Bier verstehen, höchstens noch den Namen gemein hätten?

 

Und vor allem: Was spricht denn überhaupt dagegen, ein Bier mit anderen leckeren Zutaten zu verfeinern, die über Hopfen, Malz und Wasser hinausgehen? Wird es dann gleich ein ungenießbares Chemiebier? Wie wäre es denn zum Beispiel mit ein paar weihnachtlichen Gewürzen in einem kräftigen, dunklen Bockbier zur Adventszeit – für gemütliche Winterabende? Fallen Zimt, Gewürznelken, Orangen- und Zitronenschalen oder Koriander in die Kategorie der gefährlichen Chemikalien, vor denen der ach so unmündige Verbraucher geschützt werden muss? Oder sind das nicht vielmehr Zutaten, wie sie auch in der Weihnachtsbäckerei Verwendung finden? Sind Spekulatius und Christstollen angesichts regelmäßiger Verwendung dieser Rohstoffe in Backwaren jetzt etwa gesundheitsgefährdend, wenn man sie stattdessen im Bier verwendet?

 

Was macht Kandis, Feigen, Honig, Kirschen so gefährlich, dass man diese Zutaten nicht beim Brauen verwenden darf?

 

Oh, ich höre sie schon, die Verfechter der Reinheit des deutschen Bieres: Giftig sei das zwar nicht, aber man müsse doch die Frage stellen, wer denn solche seltsamen Sude trinken solle, das sei doch gar kein richtiges Bier mehr! Richtig intolerant und giftig werden manche Apologeten dieses ersten Dokuments des deutschen Wirtschaftsprotektionismus‘. Wer’s nicht glaubt, kann gerne hier mal nachlesen – der Artikel stammt vom 29. März 2011 aus der Frankenpost, und ich zitiere gerne, um die Intoleranz zu belegen, eine Aussage zu harmlosem Himbeerbier: „Einen echten Bierkenner und Genießer schüttelt es schon, wenn er nur das Wort liest (…) und es soll in der Tat Menschen geben, die so etwas trinken.“

 

Die Freiheit des Verbrauchers

 

Ja, sagt denn jemand, dass irgendjemand gezwungen werden soll, das zu trinken? Wer‘s nicht mag, der lässt es halt bleiben! So, wie ich persönlich zum Beispiel keinen Doppelbock mag und ihn daher nur selten trinke. Er schmeckt mir einfach nicht – Reinheitsgebot hin, Reinheitsgebot her! Ich trinke ihn dann nicht, und gut!

 

Aber warum muss mir als Verbraucher verboten werden, ein Gewürz- oder ein Früchtebier zu trinken? Nur weil es anderen nicht schmeckt? Na, danke! Da sind wir ja auf einem guten Wege zur McDonaldisierung der Bierwelt. Nur noch das, was dem Massengeschmack entspricht, ist zugelassen?

 

Wie sieht es denn in anderen Bierländern aus, wie zum Beispiel in Belgien, wo chemische Zutaten zum Bier ebenfalls verpönt sind, aber durch Zugabe von Gewürzen oder Früchten eine schier unbeschreibliche Geschmacksvielfalt angeboten wird? Wird dort dem Verbraucher vorgeschrieben, was er zu mögen hat?

 

Deutschland, Deine Chemie-Radler

 

Und was hat es denn mit den so genannten Chemiebieren auf sich? Droht da wirklich eine Gefahr, die den deutschen Biertrinker bereits nach dem Genuss einiger weniger Feierabendbierchen dahinrafft?

 

Werfen wir doch mal einen Blick auf die Zutatenliste von in Deutschland handelsüblichen Alsterwässern / Radlern, also von Biermischgetränken, und sammeln wir einfach mal, was uns auf den Etiketten dort so begegnet:

 

Acesulfam K, Ascorbinsäure, Aspartam, Chinolingelb, E 104, E 141, E 150C, E 338, Gerstenmalzextrakt, Koffein, Kohlensäure, Kupferkomplexe der Chlorophylle, Natriumcyclamat, natürliche Aromen, Saccharin-Natrium, Trinatriumcitrat, Wasser, Zitronensäure, Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat, Zucker.

 

Im Bier dürfen diese Zutaten nicht drin sein (mit Ausnahme des Wassers, natürlich…). In vermischtem Bier schon. Wo bleibt da die Logik? Und wieso steht auf manchen Radlern trotz dieser Zutaten: „Gebraut nach dem Reinheitsgebot“?

 

Was? Das glauben Sie nicht? Sie glauben nicht, dass man ein Chemie-Radler mit dem Reinheitsgebot bewerben darf? Dann nehmen wir doch einfach mal das Cola-Bier der Handelsmarke „Traugott Simon“ aus dem örtlichen Getränkemarkt „trinkgut“ als Beispiel… Schauen wir zunächst auf das vordere Etikett:

 

 

Das Bauchetikett verkündet groß und deutlich: „GEBRAUT NACH DEM DEUTSCHEN REINHEITSGEBOT“ (ein Klick auf das Bild öffnet eine Ausschnittsvergrößerung, da wird es noch deutlicher).

 

Und das Rückenetikett der gleichen Flasche listet folgende Zutaten auf: „Zucker, Malzextrakt, Säuerungsmittel Citronensäure, natürliche Aromen, Aroma: Koffein“ (auch hier öffnet ein Klick auf das Bild eine Ausschnittsvergrößerung).

 

 

Ich möchte hier nicht gegen die Handelsmarke „Traugott Simon“ oder gegen die Getränkemarkt-Kette „trinkgut“ wettern – es ist beileibe nicht das einzige Beispiel, sondern lediglich eine Flasche, die mir zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels zufällig gerade griffbereit zur Verfügung stand. Auch renommierte bayerische Brauereien wie beispielsweise die Brauerei Gloßner in Thalmannsfeld, die ich sonst sehr schätze, verkaufen Radler (in diesem Fall das FelsenBräu Radler) und andere Biermischgetränke mit schneidigem Verweis auf das Deutsche Reinheitsgebot.

 

Juristen mögen einwenden, dass sich dieser Verweis auf das Reinheitsgebot ja nur auf eine Zutat des Biermischgetränks, nämlich das Bier selbst, bezieht, und nicht auf das Biermischgetränk als Ganzes.

 

Mag sein – aber das steht so nicht wirklich auf den Etiketten, sondern der Verweis auf das Deutsche Reinheitsgebot steht ohne näheren Bezug als allgemeiner Hinweis auf der Flasche. Honi soit qui mal y pense – ein Schelm, wer Arges dabei denkt… Hier haben wohl die Marketing-Strategen wieder mal einen Sieg über die kleine und offensichtlich immer weiter schrumpfende Fraktion der Vertreter von Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit errungen.

 

Rechtskraft des Reinheitsgebots

 

Ach, das führt mich nun zu einer Frage, die ich mir immer mal wieder gerne stelle: Wo steht eigentlich, dass das Reinheitsgebot auch wirklich gilt? Hat eine Regelung aus dem Jahre 1516 heute, nach fast fünfhundert Jahren, immer noch unverändert Gesetzeskraft?

 

Natürlich nicht. Unser Rechtssystem unterlag seitdem schon der einen oder anderen dezenten Änderung. Beispielsweise gibt es keine Hexenverbrennungen mehr, die Folter und die Inquisition wurden abgeschafft, die Demokratie eingeführt. Und auch das Deutsche Reinheitsgebot fiel diesen „geringfügigen“ Anpassungen deutscher Rechtsprechung formal zum Opfer. Auch wenn Ihnen das kein deutscher Brauer freiwillig zugeben würde…

 

Verbindlich ist heute nicht mehr das Reinheitsgebot, sondern seit 1993 das „Vorläufige Biergesetz“. (Warum es „vorläufig“ heißt, fragen Sie mich lieber nicht – ich bin kein Jurist. Vielleicht haben sich die gesetzgebenden Instanzen mal wieder nicht endgültig einigen können…)

 

Vorläufiges Biergesetz versus Reinheitsgebot

 

Hier im vorläufigen Biergesetz finden wir im Paragraphen 9 folgende Formulierung:

 

§ 9 Vorläufiges Biergesetz

 

„Zur Bereitung von untergärigem (…) Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.“

 

Nun, das klingt dem Reinheitsgebot ja recht ähnlich. Aber warum ist da nur die Rede von untergärigem Bier?

 

Darum:

 

„Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der selben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und von aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.

 

Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.“

 

Aha! Von wegen Reinheitsgebot! --- Haben Sie auf einer deutschen Bierflasche schon mal einen Hinweis auf diese Regelung gefunden? Der Ehrlichkeit und Vollständigkeit halber sollte dies von den Brauern doch mal erwähnt werden, oder? Zumindest auf Flaschen mit obergärigem Bier, nicht wahr?

 

Weißbier und das Reinheitsgebot

 

Jetzt verbinden wir doch mal die bisher gesammelten Informationen: Das Reinheitsgebot von 1516 erlaubt nur Gerste zum Bierbrauen, keinen Weizen. Das schließt also Weißbiere, die mit mindestens 50% der Schüttung mit Weizenmalz gebraut sein müssen, vom eigentlichen Gültigkeitsbereich des Reinheitsgebotes aus. Und auch das vorläufige Biergesetz erlaubt bei obergärigen Bieren, und um ein solches handelt es sich beim Weißbier unzweifelhaft, die Zugabe von anderen Stoffen als Gerste, Hopfen und Wasser.

 

Und um das Ganze noch ein wenig zu verkomplizieren: Einige deutsche Weißbierbrauer benutzen für die Flaschengärung eine gesonderte Hefe, das heißt, das Weißbier wird vor der Abfüllung auf Flaschen filtriert und dann in der Flasche erneut Hefe zugesetzt – und zwar eines anderen, untergärigen Stammes. Damit soll ein ordentliches Absetzen der Hefe nach der Flaschengärung erreicht werden und vermieden werden, dass beim Einschenken des Weißbiers dicke, unappetitliche Hefeflocken in das Glas geraten.

 

Diese Praxis halte ich für fragwürdig – handelt es sich denn bei einem solcherart produzierten Bier überhaupt um ein reinrassiges obergäriges Bier? Eigentlich ist es doch eine Mischform! Und warum darf dann Weizen verwendet werden? Oder gar Zucker?

 

Und zu allem Überfluss steht auf einer Vielzahl von Weißbierflaschen unverfroren der oben schon mehrfach zitierte Vermerk: „Gebraut nach dem Deutschen Reinheitsgebot“.

 

Weitere legale Zutaten

 

Aber es kommt noch schlimmer:

 

„Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.“

 

Süßstoff in deutschem Bier. Trotz Reinheitsgebot.

 

Noch Fragen?

 

Ich habe schon noch eine: Wie sieht es denn im Rahmen der Produktion aus? Was darf da denn alles verwendet werden, solange es nur hinterher wieder rausgefischt wird?

 

Nach kurzer Analyse der Praxis in deutschen Brauereien könnte man meinen, alles!

 

Undurchsichtiger Produktionsprozess?

 

Werfen wir doch zur Bestätigung unserer Vorurteile noch einmal den Blick in unseren § 9:

 

„Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.“

 

So, so! Was mögen sich denn hinter dieser Formulierung für Stoffe und Chemikalien verbergen?

 

Mal schnell in den entsprechenden Handbüchern für die Ausbildung von Brauern und Mälzern nachgeschlagen (allen voran das weltweit anerkannteste Buch: Ludwig Narziß – „Abriss der Bierbrauerei“), und wir finden unter anderem:

 

Buchenspäne, Aluminiumfolie, Bentonite, Kieselsäurepräparate, Polyamide und Polyvinylpolypyrrolidon.

 

Diese Stoffe verändern also die chemische Zusammensetzung des Bieres nicht, außer dass sie gewisse andere Bestandteile herausfiltern. Im Falle des Polyvinylpolypyrrolidon zum Beispiel durch adhäsive Bindung von Polyphenolen – was dem Chemiker sicherlich etwas sagt.

 

Und Reste dieser Stoffe dürfen auch im Bier verbleiben, solange es sich um „gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile“ handelt. Polyvinylpolypyrrolidon also im Bier, das nach Deutschem Reinheitsgebot gebraut worden ist – ein Stoff, dessen unmittelbare Derivate sonst als Bindemittel, in Augentropfen, als Desinfektionsmittel („Betaisodona“), in Klebstoffen, Shampoos oder Herbiziden und Insektiziden verwendet werden…

 

Nun, spätestens an dieser Stelle reicht es.

 

Unaufrichtigkeit allerorten

 

Nicht, dass ich ernste Bedenken um meine Gesundheit hätte – in anderen Getränken sind noch ganz andere Dinge drin. Phosphorsäure in Kola, Schwefel in Wein (in Österreich zeitweise sogar Glykol…), und, und, und… Und letztlich handelt es sich ja auch nur um Spuren dieser Stoffe, die sich nur mit hohem technischen Aufwand im Bier nachweisen lassen. Aber was mich stört, ist die Unaufrichtigkeit, mit der das Reinheitsgebot immer wieder propagiert wird, obwohl es in der von den deutschen Brauern immer wieder zitierten Form gar keine Gültigkeit hat und das deutsche Bier ganz anders gebraut werden darf und auch wird.

 

Hier halte ich es nun für angebracht, eine Klammer aufzumachen, um noch ein paar Randaspekte zu beleuchten – der Vollständigkeit halber, gewissermaßen.

 

Klammer auf:

(

 

Im Übrigen, aber das würde hier vielleicht zu weit führen, wenn ich es detailliert betrachtete, birgt das sogenannte Reinheitsgebot die Notwendigkeit manch wunderlicher Konsequenz in sich. So zwingt die Vorschrift, nur künstlich zum Keimen gebrachtes Getreide („Malz“) verwenden zu dürfen, den Brauer zu seltsamen Kunstgriffen. Beispielsweise erfordern manche Bierrezepte die Verwendung von Rohfrucht, also ungekeimtem Getreide. Da dieses nicht erlaubt ist, benutzt der Brauer Grünmalz – Getreide, das zwar begonnen hat, zu keimen, aber nur so kurz, dass es „eigentlich noch keiner gemerkt hat“, nicht einmal das Getreidekorn selber, das heißt, die mit dem Keimen verbundenen Stoffwechselprozesse haben sich noch gar nicht ausgewirkt… Der Unterschied zur Rohfrucht ist rein legal-akademischer, aber bestimmt nicht biologischer Natur.

 

Und nebenbei bemerkt: War denn nicht im Originaltext von 1516 noch die Rede von „Gerste“, und nicht von „Malz“? Auch hier also eine nachträgliche Abweichung des Vorläufigen Biergesetzes (und der Praxis der deutschen Brauer) vom eigentlichen Reinheitsgebot!

 

Ein weiterer, gerne geübter brautechnischer Kunstgriff gefällig? Bitte sehr: Wenn der Brauer die Maische gerne ein kleines bisschen saurer hätte, weil sein Brauwasser vielleicht nicht ganz ideal, soll heißen, zu alkalisch ist, dann darf er nicht, wie in anderen Ländern, Milchsäure hinzugeben (die ja nicht unbedingt ungesund wäre), sondern er muss Sauermalz verwenden, das heißt, Malz, dass durch Milchsäurebakterien sauer geworden ist. Im Resultat kommt das Gleiche dabei heraus, es bedeutet aber mehr Aufwand, kostet Zeit und Geld, treibt den Bierpreis hoch und hat mit der Ächtung von Chemiebier eigentlich auch nicht viel zu tun.

 

)

Klammer zu.

 

Zurück zur Unaufrichtigkeit und zu ihren Konsequenzen. Die Beschränkung der deutschen Brauindustrie auf vier Rohstoffe erfolgt nach meiner Meinung weniger zum Schutze des Verbrauchers, als zum Schutze der Brauer vor ausländischer Konkurrenz. Dabei werden allerdings auch diejenigen Brauer – gegen ihren Willen – geschützt, die gar nicht geschützt werden wollen. Insbesondere Klein- und Gasthausbrauereien brauen gerne mal Spezialitäten, die es so auf dem deutschen Markt sonst nicht gibt und werden gezwungen, die solcherart produzierten Biere in einer Art Halblegalität anzubieten oder sie mit einem sprachlichen Kunstgriff nicht als „Bier“ zu bezeichnen, sondern als „Bräu“, „Sud“ oder „Malzgetränk“.

 

Der Blick über die Grenze beispielsweise nach Belgien – ich erwähnte es weiter oben bereits – offenbart einen ungeheuren Aromen- und Geschmacksreichtum. Während Deutschlands (Groß-)Brauer in der Lage sind, hunderte verschiedener heller Lagerbiere zu brauen (von denen jedes einzelne sicherlich hervorragend ist, die sich aber untereinander kaum unterscheiden…), ist Belgien ein Bierparadies mit hunderten verschiedener Biersorten, von denen jede für sich ein individuelles Geschmackserlebnis bietet. Viele deutsche Brauer würden das auch gerne können dürfen, aber werden zwangsweise eingeschränkt, durch das

 

Deutsche Einheitsgebot

 

und der deutsche Biertrinker passt sich, ohne es wirklich bewusst zu merken, an. Das ist so ähnlich, als würden die Bäcker in Deutschland ab sofort nur noch Weißbrot ohne Rinde anbieten. Nach ein paar Jahren hätten wir uns daran gewöhnt und nur noch ein harter Kern „Ewig Gestriger“ würde von Zeiten träumen, als es noch richtig leckeres Körnerbrot gegeben hat… (Sind wir nicht angesichts der in den Hamburger-Bratereien verwendeten Einheits-Weißmehl-Brötchen sowieso schon auf dem besten Wege dazu?!?) Und so ist auch der deutsche Biertrinker mittlerweile schon erfolgreich umerzogen worden, findet sich mit den allgegenwärtigen Lagerbieren („Fernsehbieren“) auf dem kleinsten gemeinsamen Geschmacksnenner ab und klassifiziert alles, das anders (besser? interessanter?) schmeckt, mit den Worten ab: „Das ist für mich gar kein richtiges Bier!“ Fast fünfhundert Jahre Gehirnwäsche zeigen Wirkung!

 

Nun aber genug gegrantelt. Ich habe für mich die Konsequenzen gezogen. Da es in unserem heiß geliebten § 9 nämlich auch noch heißt:

 

„Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen.“

 

habe ich mein eigenes Reinheitsgebot erlassen:

 

 

 

Brunnenbräu‘s Reinheitsgebot von 1997:

 

1.     Ich pfeife auf das so genannte Deutsche Reinheitsgebot von 1516.

 

2.     Ich verwende für mein Hausbräu keine chemischen Zusatzstoffe, die nur dazu dienen, die Haltbarkeit zu verbessern, Geschmacks- und Braufehler zu überdecken oder Geld zu sparen.

 

3.     Ich verwende für mein Hausbräu aber natürliche Zutaten, die die geschmackliche Vielfalt verbessern, nach Lust und Laune. Nicht immer, aber ab und zu.

       

Zu letzterem gehören:

- frische oder getrocknete Gewürze

- frische oder getrocknete Früchte

- vermälztes oder unvermälztes Getreide jeder Sorte

 

Prost!

 

 

 

Und zum guten Schluss für all diejenigen, die jetzt glauben, ich stünde mit meiner Meinung allein da, zahlreiche Quellen aus dem Internet, in denen das Deutsche (R)Einheitsgebot diskutiert wird (das jeweils angegebene Datum verweist auf den Tag, an dem ich die Quelle aus dem Internet zuletzt aktualisiert, das heißt heruntergeladen habe – nicht auf den Tag, an dem der jeweilige Artikel geschrieben wurde):

 

Ron Pattinson – „The Trouble with German Beer“ (12. März 2011)

 

Ron Pattinson – „The German Reinheitsgebot – why it’s a load of old bollocks“ (12. März 2011)

 

Martin Kaluza – „Nur das Reinheitsgebot stört (manchmal)“ (12. März 2011)

 

Günther Thömmes – „Das deutsche Reinheitsgebot für Bier – Ein Mythos des 20. Jahrhunderts?“ (1. August 2010)

 

Günther Thömmes – „Muss das Reinheitsgebot für Bier modernisiert werden? – Ein Beitrag zur aktuellen Diskussion“ (1. August 2010)

 

Conrad Seidl – „Vom Reinheitsgebot zum Einheitsgebot?“ (1. August 2010)

 

Süddeutsche Zeitung – „Hasendreck, fein klein zerrieben“ (5. Februar 2011)

 

Appellation Beer – Guest Post – „Reinheitsgebot as Einheitsgebot?“ (12. März 2011)

 

Thomas Perera – „Germans need CAMRA spirit“ (12. März 2012)

 

Conrad Seidl – „Kein Einheitsgebot! In Österreich können Bierbrauer noch kreativ sein.“ (12. März 2011)

 

Conrad Seidl – „Das Bier feiert Geburtstag“ (12. März 2011)

 

Roland Rischawy – „Honig-Bier – nein, danke!“ (1. April 2011)

 

Sylvia Kopp – „Reinheitsgebot – Tradition or Straitjacket?“ (25. April 2011)

 

Boris Georgiev – „Zeugenbräu. Garantiert nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut“ (12. Juli 2011)

 

Conrad Seidl – „Ein Prost auf den Tag des Bieres!“ (15. August 2011)

 

Frank van Tongeren – „Standards, international integration and economic development: A historical review of the German ‘Reinheitsgebot’” (15. August 2011)