Brunnenbräu® Hausbrauerei – Das
Original – seit 1997
Das Reinheitsgebot

Das Reinheitsgebot
Bereits auf der
Startseite habe ich darauf hingewiesen, dass das so genannte „Deutsche (oder
Bayerische) Reinheitsgebot von 1516“ meiner Meinung nach in erster Linie dazu
dienen soll, die historisch gewachsenen Pfründe der deutschen Brauindustrie zu
schützen, und erst in zweiter Linie – wenn überhaupt… – dazu geeignet ist, als
Lebensmittelrecht zu dienen und uns vor Chemikalien im Bier zu schützen.
Warum?
Der Originaltext
Nun, betrachten wir
einmal den überlieferten Text des Reinheitsgebotes (ein Klick auf das Bild
vergrößert es zur besseren Lesbarkeit):
„Wir wollen
auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer
stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn.“
Ein schönes Stück
Lebensmittelrecht, das durch die Reduktion der Rohstoffe auf Gerste, Hopfen und
Wasser (die Hefe kannte man damals noch nicht, insbesondere nicht in ihrer
Rolle als notwendiger Rohstoff) mit Sicherheit zu verhindern wusste, dass – wie
allerdings auch in damaliger Zeit nur in extremen Ausnahmefällen üblich – dem
Bier üble Zutaten wie Ochsengalle oder Pottasche hinzu gegeben wurden, um
Geschmacksfehler auszugleichen oder dem ob des sauren Bieres verzweifelnden
Zecher vorzugaukeln, das Bier wäre noch frisch.
Allerdings auch ein
Lebensmittelrecht, das das Brauen mit Weizen verbot und unter Strafe stellte.
Vordergründig, um Weizen als kostbares Brotgetreide aufzusparen und nicht für
das auch damals schon ungeheuer beliebte Weißbier zu „verschwenden“.
Das Reinheitsgebot als Waffe des Protektionismus
Auf den zweiten Blick
aber offenbart sich doch recht schnell, dass das Brauen mit Weizen mitnichten
völlig eingestellt wurde – nein, es wurde lediglich „verstaatlicht“. Bei Hofe
war es in Bayern nach wie vor erlaubt, mit Weizen zu brauen, Weißbier
herzustellen und so mit den reichlich fließenden Einnahmen aus dem Vertrieb des
Weißbiers den bayerischen Staatssäckel zu füllen. Über Herzog Maximilian I.
heißt es, er habe ab 1602 „diese hervorragende Geldquelle voll aus (genutzt),
errichtete weitere Weißbrauhäuser im Land, zog kurz darauf das Recht, Weißbier
zu brauen, im ganzen Bayernland für sich und sein Haus ein und hielt sich damit
jegliche Konkurrenz vom Leib. Dieses Regal galt bis zum Jahre 1789“ (nach Fred
Klinger, Braugewerbe und Braukunst mitten in Bayern).
Der vordergründige Zweck
des Reinheitsgebots, nämlich die Beschränkung der Zutaten, spielte eigentlich
gar keine Rolle, denn beispielsweise Salz, Kümmel, Wacholderbeeren, Walnuss,
Koriander und Lorbeer waren trotz Reinheitsgebot allerorten üblich, und selbst
noch im Jahre 1717 wurde in einer Ingolstädter Polizeiverordnung zwar eine
Reihe von Zutaten ausdrücklich verboten, aber es hieß auch, „die breuwer sollten (…) höchstens ayn
wenig Saltz und kühmel
sowie kramethbeer (Wacholderbeeren) anwenden“ (nach
Fred Klinger, Braugewerbe und Braukunst mitten in Bayern).
Wir sehen also: Das Reinheitsgebot
als juristische Grundlage für das Weißbiermonopol, ein frühes Beispiel
staatlichen Protektionismus‘ – und noch dazu eines, dessen Rechtsgrundlage sich
in Teilen seit mittlerweile fast 500 Jahren hartnäckig hält. Inzwischen zwar
nicht mehr, um den bayerischen Staatssäckel zu füllen, aber doch immer noch
ausreichend, die deutsche Brauindustrie unter dem Vorwand, vor angeblichen
Chemiebieren aus dem Ausland zu schützen, abzuschotten und den Umsatz im
eigenen Lande nicht zu gefährden.
Gefährliches Weihnachtsgebäck?
Warum aber spricht ist
man in dieser Angelegenheit nicht ehrlich, warum spricht man dies nicht
deutlich aus? Warum wird dem Verbraucher suggeriert, ohne das Reinheitsgebot
würde unser Markt von Chemiebieren überschwemmt, die mit dem, was wir unter
Bier verstehen, höchstens noch den Namen gemein hätten?
Und vor allem: Was
spricht denn überhaupt dagegen, ein Bier mit anderen leckeren Zutaten zu
verfeinern, die über Hopfen, Malz und Wasser hinausgehen? Wird es dann gleich
ein ungenießbares Chemiebier? Wie wäre es denn zum Beispiel mit ein paar
weihnachtlichen Gewürzen in einem kräftigen, dunklen Bockbier zur Adventszeit –
für gemütliche Winterabende? Fallen Zimt, Gewürznelken, Orangen- und
Zitronenschalen oder Koriander in die Kategorie der gefährlichen Chemikalien,
vor denen der ach so unmündige Verbraucher geschützt werden muss? Oder sind das
nicht vielmehr Zutaten, wie sie auch in der Weihnachtsbäckerei Verwendung
finden? Sind Spekulatius und Christstollen angesichts regelmäßiger Verwendung
dieser Rohstoffe in Backwaren jetzt etwa gesundheitsgefährdend, wenn man sie
stattdessen im Bier verwendet?
Was macht Kandis, Feigen,
Honig, Kirschen so gefährlich, dass man diese Zutaten nicht beim Brauen verwenden
darf?
Oh, ich höre sie schon,
die Verfechter der Reinheit des deutschen Bieres: Giftig sei das zwar nicht,
aber man müsse doch die Frage stellen, wer denn solche seltsamen Sude trinken
solle, das sei doch gar kein richtiges Bier mehr! Richtig intolerant und giftig
werden manche Apologeten dieses ersten Dokuments des deutschen
Wirtschaftsprotektionismus‘. Wer’s nicht glaubt, kann gerne hier mal nachlesen – der
Artikel stammt vom 29. März 2011 aus der Frankenpost, und ich zitiere gerne, um
die Intoleranz zu belegen, eine Aussage zu harmlosem Himbeerbier: „Einen echten
Bierkenner und Genießer schüttelt es schon, wenn er nur das Wort liest (…) und es
soll in der Tat Menschen geben, die so etwas trinken.“
Die Freiheit des Verbrauchers
Ja, sagt denn jemand,
dass irgendjemand gezwungen werden soll, das zu trinken? Wer‘s nicht mag, der
lässt es halt bleiben! So, wie ich persönlich zum Beispiel keinen Doppelbock
mag und ihn daher nur selten trinke. Er schmeckt mir einfach nicht –
Reinheitsgebot hin, Reinheitsgebot her! Ich trinke ihn dann nicht, und gut!
Aber warum muss mir als
Verbraucher verboten werden, ein Gewürz- oder ein Früchtebier zu trinken? Nur
weil es anderen nicht schmeckt? Na, danke! Da sind wir ja auf einem guten Wege
zur McDonaldisierung der Bierwelt.
Nur noch das, was dem Massengeschmack entspricht, ist zugelassen?
Wie sieht es denn in
anderen Bierländern aus, wie zum Beispiel in Belgien, wo chemische Zutaten zum
Bier ebenfalls verpönt sind, aber durch Zugabe von Gewürzen oder Früchten eine
schier unbeschreibliche Geschmacksvielfalt angeboten wird? Wird dort dem
Verbraucher vorgeschrieben, was er zu mögen hat?
Deutschland, Deine Chemie-Radler
Und was hat es denn mit
den so genannten Chemiebieren auf sich? Droht da wirklich eine Gefahr, die den
deutschen Biertrinker bereits nach dem Genuss einiger weniger
Feierabendbierchen dahinrafft?
Werfen wir doch mal einen
Blick auf die Zutatenliste von in Deutschland handelsüblichen Alsterwässern /
Radlern, also von Biermischgetränken, und sammeln wir einfach mal, was uns auf
den Etiketten dort so begegnet:
Acesulfam K, Ascorbinsäure, Aspartam, Chinolingelb,
E 104, E 141, E 150C, E 338, Gerstenmalzextrakt, Koffein,
Kohlensäure, Kupferkomplexe der Chlorophylle, Natriumcyclamat, natürliche Aromen, Saccharin-Natrium, Trinatriumcitrat, Wasser, Zitronensäure, Zitronensaft aus
Zitronensaftkonzentrat, Zucker.
Im Bier dürfen diese
Zutaten nicht drin sein (mit Ausnahme des Wassers, natürlich…). In vermischtem
Bier schon. Wo bleibt da die Logik? Und wieso steht auf manchen Radlern trotz
dieser Zutaten: „Gebraut nach dem Reinheitsgebot“?
Was? Das glauben Sie
nicht? Sie glauben nicht, dass man ein Chemie-Radler mit dem Reinheitsgebot
bewerben darf? Dann nehmen wir doch einfach mal das Cola-Bier der Handelsmarke
„Traugott Simon“ aus dem örtlichen Getränkemarkt „trinkgut“
als Beispiel… Schauen wir zunächst auf das vordere Etikett:
Das Bauchetikett verkündet
groß und deutlich: „GEBRAUT NACH DEM DEUTSCHEN REINHEITSGEBOT“ (ein Klick auf
das Bild öffnet eine Ausschnittsvergrößerung, da wird es noch deutlicher).
Und das Rückenetikett der
gleichen Flasche listet folgende Zutaten auf: „Zucker, Malzextrakt,
Säuerungsmittel Citronensäure, natürliche Aromen, Aroma:
Koffein“ (auch hier öffnet ein Klick auf das Bild eine Ausschnittsvergrößerung).
Ich möchte hier nicht gegen
die Handelsmarke „Traugott Simon“ oder gegen die Getränkemarkt-Kette „trinkgut“ wettern – es ist beileibe nicht das einzige
Beispiel, sondern lediglich eine Flasche, die mir zum Zeitpunkt des Verfassens
dieses Artikels zufällig gerade griffbereit zur Verfügung stand. Auch
renommierte bayerische Brauereien wie beispielsweise die Brauerei Gloßner in Thalmannsfeld, die ich
sonst sehr schätze, verkaufen Radler (in diesem Fall das FelsenBräu Radler) und
andere Biermischgetränke mit schneidigem Verweis auf das Deutsche
Reinheitsgebot.
Juristen mögen einwenden,
dass sich dieser Verweis auf das Reinheitsgebot ja nur auf eine Zutat des
Biermischgetränks, nämlich das Bier selbst, bezieht, und nicht auf das
Biermischgetränk als Ganzes.
Mag sein – aber das steht
so nicht wirklich auf den Etiketten, sondern der Verweis auf das Deutsche
Reinheitsgebot steht ohne näheren Bezug als allgemeiner Hinweis auf der
Flasche. Honi soit qui mal y pense – ein Schelm, wer
Arges dabei denkt… Hier haben wohl die Marketing-Strategen wieder mal einen
Sieg über die kleine und offensichtlich immer weiter schrumpfende Fraktion der
Vertreter von Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit errungen.
Rechtskraft des Reinheitsgebots
Ach, das führt mich nun
zu einer Frage, die ich mir immer mal wieder gerne stelle: Wo steht eigentlich,
dass das Reinheitsgebot auch wirklich gilt? Hat eine Regelung aus dem Jahre
1516 heute, nach fast fünfhundert Jahren, immer noch unverändert Gesetzeskraft?
Natürlich nicht. Unser
Rechtssystem unterlag seitdem schon der einen oder anderen dezenten Änderung.
Beispielsweise gibt es keine Hexenverbrennungen mehr, die Folter und die
Inquisition wurden abgeschafft, die Demokratie
eingeführt. Und auch das Deutsche Reinheitsgebot fiel
diesen „geringfügigen“ Anpassungen deutscher Rechtsprechung formal zum Opfer. Auch
wenn Ihnen das kein deutscher Brauer freiwillig zugeben würde…
Verbindlich ist heute
nicht mehr das Reinheitsgebot, sondern seit 1993 das „Vorläufige Biergesetz“.
(Warum es „vorläufig“ heißt, fragen Sie mich lieber nicht – ich bin kein
Jurist. Vielleicht haben sich die gesetzgebenden Instanzen mal wieder nicht
endgültig einigen können…)
Vorläufiges Biergesetz versus Reinheitsgebot
Hier im vorläufigen
Biergesetz finden wir im Paragraphen 9 folgende Formulierung:
§ 9 Vorläufiges Biergesetz
„Zur Bereitung von
untergärigem (…) Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet
werden.“
Nun, das klingt dem
Reinheitsgebot ja recht ähnlich. Aber warum ist da nur die Rede von
untergärigem Bier?
Darum:
„Die Bereitung von
obergärigem Bier unterliegt der selben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch
die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-,
Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und von aus Zucker der
bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Unter Malz wird alles
künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.“
Aha! Von wegen
Reinheitsgebot! --- Haben Sie auf einer deutschen Bierflasche schon mal einen
Hinweis auf diese Regelung gefunden? Der Ehrlichkeit und Vollständigkeit halber
sollte dies von den Brauern doch mal erwähnt werden, oder? Zumindest auf
Flaschen mit obergärigem Bier, nicht wahr?
Weißbier und das Reinheitsgebot
Jetzt verbinden wir doch
mal die bisher gesammelten Informationen: Das Reinheitsgebot von 1516 erlaubt
nur Gerste zum Bierbrauen, keinen Weizen. Das schließt also Weißbiere, die mit
mindestens 50% der Schüttung mit Weizenmalz gebraut sein müssen, vom
eigentlichen Gültigkeitsbereich des Reinheitsgebotes aus. Und auch das
vorläufige Biergesetz erlaubt bei obergärigen Bieren, und um ein solches
handelt es sich beim Weißbier unzweifelhaft, die Zugabe von anderen Stoffen als
Gerste, Hopfen und Wasser.
Und um das Ganze noch ein
wenig zu verkomplizieren: Einige deutsche Weißbierbrauer benutzen für die
Flaschengärung eine gesonderte Hefe, das heißt, das Weißbier wird vor der
Abfüllung auf Flaschen filtriert und dann in der Flasche erneut Hefe zugesetzt
– und zwar eines anderen, untergärigen Stammes. Damit soll ein ordentliches
Absetzen der Hefe nach der Flaschengärung erreicht werden und vermieden werden,
dass beim Einschenken des Weißbiers dicke, unappetitliche Hefeflocken in das
Glas geraten.
Diese Praxis halte ich
für fragwürdig – handelt es sich denn bei einem solcherart produzierten Bier
überhaupt um ein reinrassiges obergäriges Bier? Eigentlich ist es doch eine
Mischform! Und warum darf dann Weizen verwendet werden? Oder gar Zucker?
Und zu allem Überfluss
steht auf einer Vielzahl von Weißbierflaschen unverfroren der oben schon
mehrfach zitierte Vermerk: „Gebraut nach dem Deutschen Reinheitsgebot“.
Weitere legale Zutaten
Aber es kommt noch schlimmer:
„Zur Herstellung von obergärigem
Einfachbier darf nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22.
Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden
Fassung Süßstoff verwendet werden.“
Süßstoff in deutschem Bier. Trotz
Reinheitsgebot.
Noch Fragen?
Ich habe schon noch eine: Wie
sieht es denn im Rahmen der Produktion aus? Was darf da denn alles verwendet
werden, solange es nur hinterher wieder rausgefischt wird?
Nach kurzer Analyse der Praxis in
deutschen Brauereien könnte man meinen, alles!
Undurchsichtiger Produktionsprozess?
Werfen wir doch zur Bestätigung
unserer Vorurteile noch einmal den Blick in unseren § 9:
„Als Klärmittel für Würze und
Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder
adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.“
So, so! Was mögen
sich denn hinter dieser Formulierung für Stoffe und Chemikalien verbergen?
Mal schnell in den entsprechenden
Handbüchern für die Ausbildung von Brauern und Mälzern nachgeschlagen (allen
voran das weltweit anerkannteste Buch: Ludwig Narziß
– „Abriss der Bierbrauerei“), und wir finden unter anderem:
Buchenspäne, Aluminiumfolie, Bentonite, Kieselsäurepräparate, Polyamide und Polyvinylpolypyrrolidon.
Diese Stoffe verändern also die
chemische Zusammensetzung des Bieres nicht, außer dass sie gewisse andere
Bestandteile herausfiltern. Im Falle des Polyvinylpolypyrrolidon
zum Beispiel durch adhäsive Bindung von Polyphenolen
– was dem Chemiker sicherlich etwas sagt.
Und Reste dieser Stoffe dürfen
auch im Bier verbleiben, solange es sich um „gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile“ handelt. Polyvinylpolypyrrolidon also im Bier, das nach Deutschem
Reinheitsgebot gebraut worden ist – ein Stoff, dessen unmittelbare Derivate
sonst als Bindemittel, in Augentropfen, als Desinfektionsmittel („Betaisodona“), in Klebstoffen, Shampoos oder Herbiziden und
Insektiziden verwendet werden…
Nun, spätestens an dieser Stelle
reicht es.
Unaufrichtigkeit allerorten
Nicht, dass ich ernste Bedenken
um meine Gesundheit hätte – in anderen Getränken sind noch ganz andere Dinge
drin. Phosphorsäure in Kola, Schwefel in Wein (in Österreich zeitweise sogar
Glykol…), und, und, und… Und letztlich handelt es sich ja auch nur um Spuren
dieser Stoffe, die sich nur mit hohem technischen Aufwand im Bier nachweisen
lassen. Aber was mich stört, ist die Unaufrichtigkeit, mit der das
Reinheitsgebot immer wieder propagiert wird, obwohl es in der von den deutschen
Brauern immer wieder zitierten Form gar keine Gültigkeit hat und das deutsche
Bier ganz anders gebraut werden darf und auch wird.
Hier halte ich es nun für
angebracht, eine Klammer aufzumachen, um noch ein paar Randaspekte zu
beleuchten – der Vollständigkeit halber, gewissermaßen.
Klammer auf:
(
Im Übrigen, aber das würde hier
vielleicht zu weit führen, wenn ich es detailliert betrachtete, birgt das sogenannte
Reinheitsgebot die Notwendigkeit manch wunderlicher Konsequenz in sich. So
zwingt die Vorschrift, nur künstlich zum Keimen gebrachtes Getreide („Malz“)
verwenden zu dürfen, den Brauer zu seltsamen Kunstgriffen. Beispielsweise erfordern
manche Bierrezepte die Verwendung von Rohfrucht, also ungekeimtem Getreide. Da
dieses nicht erlaubt ist, benutzt der Brauer Grünmalz
– Getreide, das zwar begonnen hat, zu keimen, aber nur so kurz, dass es
„eigentlich noch keiner gemerkt hat“, nicht einmal das Getreidekorn selber, das
heißt, die mit dem Keimen verbundenen Stoffwechselprozesse haben sich noch gar
nicht ausgewirkt… Der Unterschied zur Rohfrucht ist rein legal-akademischer,
aber bestimmt nicht biologischer Natur.
Und nebenbei bemerkt: War denn
nicht im Originaltext von 1516 noch die Rede von „Gerste“, und nicht von
„Malz“? Auch hier also eine nachträgliche Abweichung des Vorläufigen
Biergesetzes (und der Praxis der deutschen Brauer) vom eigentlichen
Reinheitsgebot!
Ein weiterer, gerne geübter
brautechnischer Kunstgriff gefällig? Bitte sehr: Wenn der Brauer die Maische
gerne ein kleines bisschen saurer hätte, weil sein Brauwasser vielleicht nicht
ganz ideal, soll heißen, zu alkalisch ist, dann darf er nicht, wie in anderen
Ländern, Milchsäure hinzugeben (die ja nicht unbedingt ungesund wäre), sondern
er muss Sauermalz verwenden, das heißt, Malz, dass durch Milchsäurebakterien
sauer geworden ist. Im Resultat kommt das Gleiche dabei heraus, es bedeutet
aber mehr Aufwand, kostet Zeit und Geld, treibt den Bierpreis hoch und hat mit
der Ächtung von Chemiebier eigentlich auch nicht viel zu tun.
)
Klammer zu.
Zurück zur Unaufrichtigkeit und
zu ihren Konsequenzen. Die Beschränkung der deutschen Brauindustrie auf vier
Rohstoffe erfolgt nach meiner Meinung weniger zum Schutze des Verbrauchers, als
zum Schutze der Brauer vor ausländischer Konkurrenz. Dabei werden allerdings auch
diejenigen Brauer – gegen ihren Willen – geschützt, die gar nicht geschützt
werden wollen. Insbesondere Klein- und Gasthausbrauereien brauen gerne mal
Spezialitäten, die es so auf dem deutschen Markt sonst nicht gibt und werden
gezwungen, die solcherart produzierten Biere in einer Art Halblegalität
anzubieten oder sie mit einem sprachlichen Kunstgriff nicht als „Bier“ zu
bezeichnen, sondern als „Bräu“, „Sud“ oder „Malzgetränk“.
Der Blick über die Grenze beispielsweise
nach Belgien – ich erwähnte es weiter oben bereits – offenbart einen ungeheuren
Aromen- und Geschmacksreichtum. Während Deutschlands (Groß-)Brauer in der Lage sind,
hunderte verschiedener heller Lagerbiere zu brauen (von denen jedes einzelne
sicherlich hervorragend ist, die sich aber untereinander kaum unterscheiden…),
ist Belgien ein Bierparadies mit hunderten verschiedener Biersorten, von denen
jede für sich ein individuelles Geschmackserlebnis bietet. Viele deutsche
Brauer würden das auch gerne können dürfen, aber werden zwangsweise
eingeschränkt, durch das
Deutsche Einheitsgebot
und der deutsche Biertrinker
passt sich, ohne es wirklich bewusst zu merken, an. Das ist so ähnlich, als
würden die Bäcker in Deutschland ab sofort nur noch Weißbrot ohne Rinde
anbieten. Nach ein paar Jahren hätten wir uns daran gewöhnt und nur noch ein
harter Kern „Ewig Gestriger“ würde von Zeiten träumen, als es noch richtig
leckeres Körnerbrot gegeben hat… (Sind wir nicht angesichts der in den
Hamburger-Bratereien verwendeten
Einheits-Weißmehl-Brötchen sowieso schon auf dem besten Wege dazu?!?) Und so
ist auch der deutsche Biertrinker mittlerweile schon erfolgreich umerzogen
worden, findet sich mit den allgegenwärtigen Lagerbieren („Fernsehbieren“) auf
dem kleinsten gemeinsamen Geschmacksnenner ab und klassifiziert alles, das
anders (besser? interessanter?) schmeckt, mit den Worten ab: „Das ist für mich
gar kein richtiges Bier!“ Fast fünfhundert Jahre Gehirnwäsche zeigen Wirkung!
Nun aber genug gegrantelt. Ich habe für mich die Konsequenzen gezogen. Da
es in unserem heiß geliebten § 9 nämlich auch noch heißt:
„Die Vorschriften in den Absätzen
1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den
Hausbedarf herstellen.“
habe ich mein eigenes
Reinheitsgebot erlassen:
Brunnenbräu‘s Reinheitsgebot von
1997:
1. Ich pfeife auf das so genannte Deutsche Reinheitsgebot
von 1516.
2. Ich verwende für mein Hausbräu keine
chemischen Zusatzstoffe, die nur dazu dienen, die Haltbarkeit zu verbessern,
Geschmacks- und Braufehler zu überdecken oder Geld zu sparen.
3. Ich verwende für mein Hausbräu aber natürliche
Zutaten, die die geschmackliche Vielfalt verbessern, nach Lust und Laune. Nicht
immer, aber ab und zu.
Zu letzterem
gehören:
- frische oder
getrocknete Gewürze
- frische oder
getrocknete Früchte
- vermälztes oder
unvermälztes Getreide jeder Sorte
Prost!
Und zum guten Schluss für all
diejenigen, die jetzt glauben, ich stünde mit meiner Meinung allein da, zahlreiche
Quellen aus dem Internet, in denen das Deutsche (R)Einheitsgebot diskutiert
wird (das jeweils angegebene Datum verweist auf den Tag, an dem ich die Quelle
aus dem Internet zuletzt aktualisiert, das heißt heruntergeladen habe – nicht
auf den Tag, an dem der jeweilige Artikel geschrieben wurde):
Ron Pattinson – „The Trouble with German Beer“ (12. März 2011)
Ron Pattinson – „The German
Reinheitsgebot – why it’s a load of old bollocks“ (12. März 2011)
Martin Kaluza – „Nur das Reinheitsgebot stört (manchmal)“ (12.
März 2011)
Conrad Seidl – „Vom Reinheitsgebot zum Einheitsgebot?“ (1.
August 2010)
Süddeutsche Zeitung – „Hasendreck, fein klein zerrieben“ (5.
Februar 2011)
Appellation Beer – Guest Post – „Reinheitsgebot as Einheitsgebot?“ (12. März 2011)
Thomas Perera – „Germans need CAMRA
spirit“ (12. März 2012)
Conrad Seidl – „Das Bier feiert Geburtstag“ (12. März 2011)
Roland Rischawy – „Honig-Bier –
nein, danke!“ (1. April 2011)
Sylvia Kopp – „Reinheitsgebot – Tradition or
Straitjacket?“ (25. April 2011)
Boris Georgiev – „Zeugenbräu. Garantiert nicht nach dem Reinheitsgebot
gebraut“ (12. Juli 2011)
Conrad Seidl – „Ein Prost auf den
Tag des Bieres!“ (15. August 2011)