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Bier und Zoll

Bier und Zoll
„Bier und Zoll“ – eine seltsame
Überschrift. Was hat Bier mit Zoll zu tun?
Ich möchte mein Hausgebrautes
doch nicht über die Grenzen im- oder exportieren, und innerhalb der
Europäischen Union ist das mit dem Zoll doch auch nicht mehr das, was es mal
war, oder?
Der Grund ist ein anderer, und
mit Im- und Export hat das tatsächlich nichts zu tun.
Die Herstellung von Bier
unterliegt in Deutschland der Steuerpflicht, und zwar sowohl das aus Malz
hergestellte Bier als auch Biermischgetränke, bei denen Bier mit
nichtalkoholischen Getränken gemischt ist (Radler, Alsterwasser u.ä.). Lediglich Bier mit einem Alkoholgehalt von unter 0,5
Prozent (alkoholfreies Bier) ist nicht steuerpflichtig. Und da es sich bei der
Biersteuer um eine „bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer“ handelt
(geregelt im „Biersteuergesetz
1993“ [BierStG]
und der „Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes“ [BierStV]), deren Aufkommen den
Bundesländern zusteht, ist allerdings nicht das Finanzamt für die Biersteuer
zuständig, sondern der Zoll – und zwar in Form des jeweils regional zuständigen
Hauptzollamts. Das heißt, wir Bierbrauer müssen uns an unser Hauptzollamt wenden
und dort als brave Staatsbürger unsere Biersteuer bezahlen.
Allerdings würde das einen
erheblichen Aufwand bedeuten, und zwar nicht nur für uns Haus- und Hobbybrauer,
sondern auch für die Hauptzollämter. Der Steuersatz auf Bier ist nicht wirklich
umwerfend hoch (jedenfalls angesichts der Mengen, die zu Hause anfallen), so
dass er uns nicht an den Rand des finanziellen Ruins bringen würde, wenn wir ab
und zu mal zwanzig oder fünfzig Liter für den eigenen Verzehr brauen und dann
versteuern müssten: Die Biersteuer liegt mit Stand 2012 bei einem
Stammwürzegehalt des Bieres von 12° Plato bei etwas mehr als fünf Cent pro
Liter, das wäre noch zu verkraften…
Aber der Zwang, über jeden
einzelnen Sud detailliert und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Buch zu
führen, anschließend dies an das Hauptzollamt zu melden und dann so etwa 1,25 €
einzeln zu überweisen, würde uns den Spaß am Hobby ob der damit verbundenen
Bürokratie schnell vergällen. Und der Zollbeamte fände das wahrscheinlich auch
nicht wirklich witzig – der hat bestimmt andere Steuerschuldner, bei denen es
sich eher lohnt, das Geld einzutreiben...
Um uns allen, den Hauptzollämtern
mit seinen Beamten und den Haus- und Hobbybrauern ein wenig Bürokratie zu
ersparen, gibt es daher glücklicherweise im Biersteuergesetz eine
Ausnahmeregelung. Im §
3 (3) „Steuerbefreiung“
heißt es:
„Der Bundesminister der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier,
das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen
Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der
Steuer zu befreien.“
Jetzt kennen wir natürlich alle
den Amtsschimmel, der an dieser Stelle laut zu wiehern anfängt und sagt:
Solange eine solche Rechtsverordnung aber nicht erlassen ist, hilft uns diese
Ermächtigung im Gesetz noch nicht weiter!
Richtig, aber manchmal hat der
Staatsbürger ja auch Glück – die Rechtsverordnung gibt es nämlich schon. Sie
ist erlassen, und es handelt sich um die weiter oben schon erwähnte „Verordnung zur Durchführung des
Biersteuergesetzes“.
Sie erteilt uns im §
2 (1) „Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer“ einen klitzekleinen Freibrief:
„Bier, das von Haus- und
Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet
und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter
im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen
Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer
hergestellt.“
Damit können wir also bis zu 200
Liter pro Jahr steuerfrei brauen.
Und trinken!
Immerhin mehr als eine Halbe pro
wohlverdientem Feierabend. Das ist doch schon mal was! Und den ganz kleinen
Pferdefuß im Absatz 2, den spare ich mir jetzt für den nächsten Absatz auf. Jetzt
freuen wir uns erstmal über die Freigrenze von 200 Litern, oder 400 Halben!
So, und nun folgt er, der kleine
Pferdefuß in §
2 (2) „Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer“:
„Haus- und Hobbybrauer haben den
Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab
anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im
Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.“
Einmal im Jahr bleibt es uns also
nicht erspart, das für uns zuständige Hauptzollamt anzuschreiben und ihm
mitzuteilen, dass wir brauen werden, dass wir dabei aber unter der
200-Liter-Grenze bleiben werden und dass der werte Herr Zollbeamte (oder die
werte Frau Zollbeamtin) sich daher keine Sorgen bezüglich einer eventuellen
Steuerhinterziehung in unserem Hause machen müsse.
Für diejenigen unter den Lesern,
die jetzt noch nicht so recht wissen, wie sie eine solche Anzeige an das
Hauptzollamt formulieren sollen, und welches Hauptzollamt überhaupt zuständig
ist, habe ich zwei Hilfen parat.
Zum Einen ist im Anschluss an
diesen Absatz die Brauanzeige abgebildet, die ich selber an mein zuständiges
Hauptzollamt gerichtet habe, und die als ordnungsgemäß akzeptiert wurde (zum
Vergrößern – dann wird‘s auch leserlich – bitte anklicken). Fühlen Sie sich
frei, den Text abzuschreiben, ich erhebe keine Urheberrechtsansprüche…
Und zum Anderen finden Sie hier
einen Link, der Sie zu den Hauptzollämtern und deren Adressen / Telefonnummern
führt:
Ein kurzer Anruf beim
Hauptzollamt kann übrigens auch durchaus hilfreich sein. Machen wir uns doch
nichts vor: Die dort arbeitenden Beamten und Beamtinnen sind auch nur Menschen,
die uns nix Böses wollen, sondern lediglich ihre Pflicht tun. Und in einem
kurzen Telefongespräch kann man eine Menge in beiderseitigem Verständnis
erreichen. Immerhin heißt es doch in § 2 (2): „Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.“ Und wenn man freundlich ist,
nutzt der / die Beamte seinen / ihren Ermessensspielraum bestimmt auch gern.
Bei mir hat das gut geklappt,
denn ich habe seinerzeit – Asche über mein Haupt – vergessen, für das Jahr 2005
die Brauanzeige abzugeben. Nach einem kurzen Telefonat und der treuen und
ehrlichen Versicherung meinerseits, die knapp 120 Liter des betreffenden Jahres
längst selbst getrunken und selbstverständlich nicht verkauft zu haben, war die
Sache erledigt. Und für 2006 und die folgenden Jahre lief wieder alles
ordnungsgemäß, wie der nachstehend abgebildete Bescheid zeigt (auch hier gilt:
zum Vergrößern und der Leserlichkeit halber bitte anklicken).
Also, einen Brief pro Jahr sollte
uns unser Hobby schon wert sein!
Vielleicht noch ein paar weitere
Tipps:
● Der Trick, im gleichen Haushalt auf jede Person 200 Liter
anzumelden, ist – glaube ich – nicht legal. Im § 2 (1) der Biersteuerverordnung heißt
es ja „in
ihren Haushalten“,
und damit gilt die Freigrenze nur einmal für den gesamten Haushalt.
Einschließlich Ehefrau, Kinder, Katze und Hund…
● Vielleicht findet sich in der Nachbarschaft noch der eine oder
andere Interessierte. Erstens macht das gemeinsame Brauen viel mehr Spaß, und
zweitens hat dann jeder die Freigrenze von 200 Litern. Es sind ja verschiedene
Haushalte! Da kann man dann wunderbar gegenseitig verkosten, allerdings muss
dann auch jeder einen Brief ans Hauptzollamt schreiben.
● Wenn die Freigrenze von 200 Litern nur knapp überschritten
wird, würde ich einfach mal den zuständigen Beamten / die zuständige Beamtin im
Hauptzollamt anrufen. Vielleicht reicht der Handlungsspielraum so weit, dass
dieser / diese sagen darf, wegen einer Überschreitung um zehn oder zwanzig
Liter lohne sich auch für das Hauptzollamt der Aufwand nicht. Die Steuerschuld
beliefe sich dann auf ungefähr 20.- €, aber dafür müsse dann jeder einzelne Sud
des Jahres vorher angemeldet werden, und das Amt müsse jedes Mal darauf
antworten. Ob da nicht ein Auge zugedrückt werden könne? Ich habe damit selber
noch keine Erfahrungen, weil ich immer unter den 200 Litern geblieben bin, aber
einen Versuch wäre es doch wert, oder? Anrufen und fragen kostet (fast) nix.
● Aber (und das geht – wie der aufmerksame Leser bestimmt
bereits gemerkt hat – aus meiner Formulierung im vorherigen Absatz indirekt
bereits hervor): Formal ist bei Überschreiten der Freimenge von 200 Litern
nicht nur die Menge steuerpflichtig, die über die 200 Liter hinaus geht,
sondern die gesamte Menge. Ärgerlich, aber ist so. (Allerdings findet man auf
der Homepage des Zolls seit 2010 die Formulierung „Für die überschreitende
Menge müssen Sie die Biersteuer nach einem ermäßigten Biersteuersatz zahlen.“,
die die Rechtslage so interpretiert, dass nur die Menge, die über den 200
Litern liegt, zu versteuern ist. Ob das alle Hauptzollämter auch in der
Anwendung so akzeptieren, kann ich leider nicht sagen.)
Für die ganz Engagierten gibt es
nun aber noch eine Extraregelung (deutsches Steuerrecht ist ja berühmt dafür,
nicht ganz einfach zu sein…): Wer – so wie ich – ein gewisses
„Sendungsbewusstsein“ hat und auch gerne mal ganz offiziell einen Brauvorgang
vorführen möchte (bei einem so genannten „Schaubrauen“, oder bei einem
Volkshochschulkurs), der fällt nicht unter die bisher beschriebene
Steuerbefreiung, sondern muss Zeitpunkt, Ort und Menge des hergestellten Biers
vorher anzeigen und anschließend versteuern. Ungeachtet der Freimenge von 200
Litern.
Schade, nicht wahr?
Bis 2008 gab es dann aber noch
einen kleinen Ausweg für den Schaubrauer, denn es fand sich in der
Netzrepräsentanz des Zollamtes seinerzeit folgende Formulierung:
„Die Herstellung von Bier zu
Demonstrationszwecken (z.B. traditionelle Veranstaltungen wie Dorffeste,
Schaubrauen in Freilichtmuseen etc.) oder in Seminaren zur Erwachsenenbildung
ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und
Menge der beabsichtigten Bierherstellung anzuzeigen. Nach Mitteilung der
Bemessungsgrundlagen für die Biersteuer durch das Hauptzollamt hat der
Hersteller unverzüglich eine Steuererklärung über Menge und Stammwürzegehalt
des erzeugten Bieres abzugeben. Beträgt die Biersteuer hierbei weniger als 5.- €,
muss keine Steuererklärung abgegeben werden.“
Der Trick war hierbei, unter etwa
fünfzig Litern zu bleiben (bei Starkbieren noch etwas weniger), dann belief
sich die Steuerschuld auf weniger als 5.- €, und wir mussten dann doch nichts
bezahlen.
Ich selber habe mir das zunutze
gemacht, als ich 2006 im Freilichtmuseum Kiekeberg in
der Nähe Hamburgs ein Schaubrauen veranstaltet habe, dies ordnungsgemäß beim
Hauptzollamt Lüneburg angemeldet habe, und dann bei einer Menge von nur zwanzig
Litern natürlich locker unter der Grenze von 5.- € geblieben bin. Und zwanzig
Liter reichen für eine schöne Vorführung allemal aus.
Mittlerweile schreiben wir aber
das Jahr 2012, und die Bankenkrise, der Euro-Rettungsschirm und dergleichen
Dinge mehr haben unseren Staatshaushalt mittlerweile so belastet, dass der
Fiskus offensichtlich auch auf Kleinstbeträge nicht mehr verzichten kann. Die
oben zitierte Formulierung wurde geändert und lautet mit Stand Januar 2012 nun:
„Im Gegensatz zum Haus- und
Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei
Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen etc.) nicht
steuerfrei. Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt,
Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen. Nach
Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075)
über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die
Steuer sofort entrichten. Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen
Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes eine
Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zulassen.“
Puh! Wir müssen also vor dem
Schaubrauen eine formlose Anmeldung an das Hauptzollamt schicken, und hinterher
ein Formblatt ausfüllen, ebenfalls an das Hauptzollamt schicken und dann die
Biersteuer bezahlen. Nach einem Schaubrauen in Nordhofen
im Westerwald im Mai 2009 haben wir das auch gemacht – die Steuerschuld belief
sich auf gewaltige 2,42 €… Ich glaube, weder der freundliche Steuerbeamte im
Hauptzollamt, der ja gar nichts dafür kann, noch wir, die wir noch weniger
dafür können, waren wirklich begeistert.
Zum Glück mussten wir wenigstens
nicht die Biersteueranmeldung mit dem Vordruck 2075 ausfüllen. Das hätte dann
nämlich erst richtig Freude bereitet, handelt es sich bei diesem Vordruck doch
um ein dreiseitiges Dokument, das uns so richtig die Augen öffnet, wie weit
Bürokratie um ihrer selbst willen getrieben werden kann. Den Stand Januar 2012
habe ich hier mal bereitgestellt:
So, ich hoffe, die bis hierher
gemachten Angaben helfen dem werten Leser und Hobbybrauer, die bürokratischen
Klippen deutschen Zoll- und Steuerrechts zu umschiffen und unserem Hobby
nachzugehen, ohne gleich straffällig zu werden.
Es sei allerdings noch angemerkt,
dass ich alle Angaben zwar nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, aber
natürlich kein Jurist oder Steuerfachmann bin. Sondern Hobbybrauer.
Und damit ist auch klar, dass
diese Erläuterungen nicht als verbindliche juristische oder steuerrechtliche
Beratung dienen können und dürfen, sondern nur als Tipp unter Gleichgesinnten.
Wer jetzt also alles noch einmal ganz genau und im Original nachlesen möchte,
der findet hieran anschließend die Links auf die entsprechenden Informationen
direkt vom Zoll, also im Original, so wie sie im Januar 2012 funktioniert haben: