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Bier und Zoll

 

 

Bier und Zoll

 

„Bier und Zoll“ – eine seltsame Überschrift. Was hat Bier mit Zoll zu tun?

 

Ich möchte mein Hausgebrautes doch nicht über die Grenzen im- oder exportieren, und innerhalb der Europäischen Union ist das mit dem Zoll doch auch nicht mehr das, was es mal war, oder?

 

Der Grund ist ein anderer, und mit Im- und Export hat das tatsächlich nichts zu tun.

 

Die Herstellung von Bier unterliegt in Deutschland der Steuerpflicht, und zwar sowohl das aus Malz hergestellte Bier als auch Biermischgetränke, bei denen Bier mit nichtalkoholischen Getränken gemischt ist (Radler, Alsterwasser u.ä.). Lediglich Bier mit einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Prozent (alkoholfreies Bier) ist nicht steuerpflichtig. Und da es sich bei der Biersteuer um eine „bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer“ handelt (geregelt im „Biersteuergesetz 1993“ [BierStG] und der „Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes“ [BierStV]), deren Aufkommen den Bundesländern zusteht, ist allerdings nicht das Finanzamt für die Biersteuer zuständig, sondern der Zoll – und zwar in Form des jeweils regional zuständigen Hauptzollamts. Das heißt, wir Bierbrauer müssen uns an unser Hauptzollamt wenden und dort als brave Staatsbürger unsere Biersteuer bezahlen.

 

Allerdings würde das einen erheblichen Aufwand bedeuten, und zwar nicht nur für uns Haus- und Hobbybrauer, sondern auch für die Hauptzollämter. Der Steuersatz auf Bier ist nicht wirklich umwerfend hoch (jedenfalls angesichts der Mengen, die zu Hause anfallen), so dass er uns nicht an den Rand des finanziellen Ruins bringen würde, wenn wir ab und zu mal zwanzig oder fünfzig Liter für den eigenen Verzehr brauen und dann versteuern müssten: Die Biersteuer liegt mit Stand 2012 bei einem Stammwürzegehalt des Bieres von 12° Plato bei etwas mehr als fünf Cent pro Liter, das wäre noch zu verkraften…

 

Aber der Zwang, über jeden einzelnen Sud detailliert und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Buch zu führen, anschließend dies an das Hauptzollamt zu melden und dann so etwa 1,25 € einzeln zu überweisen, würde uns den Spaß am Hobby ob der damit verbundenen Bürokratie schnell vergällen. Und der Zollbeamte fände das wahrscheinlich auch nicht wirklich witzig – der hat bestimmt andere Steuerschuldner, bei denen es sich eher lohnt, das Geld einzutreiben...

 

Um uns allen, den Hauptzollämtern mit seinen Beamten und den Haus- und Hobbybrauern ein wenig Bürokratie zu ersparen, gibt es daher glücklicherweise im Biersteuergesetz eine Ausnahmeregelung. Im § 3 (3) „Steuerbefreiung“ heißt es:

 

„Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.“

 

Jetzt kennen wir natürlich alle den Amtsschimmel, der an dieser Stelle laut zu wiehern anfängt und sagt: Solange eine solche Rechtsverordnung aber nicht erlassen ist, hilft uns diese Ermächtigung im Gesetz noch nicht weiter!

 

Richtig, aber manchmal hat der Staatsbürger ja auch Glück – die Rechtsverordnung gibt es nämlich schon. Sie ist erlassen, und es handelt sich um die weiter oben schon erwähnte „Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes“. Sie erteilt uns im § 2 (1) „Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer“ einen klitzekleinen Freibrief:

 

„Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.“

 

Damit können wir also bis zu 200 Liter pro Jahr steuerfrei brauen.

 

Und trinken!

 

Immerhin mehr als eine Halbe pro wohlverdientem Feierabend. Das ist doch schon mal was! Und den ganz kleinen Pferdefuß im Absatz 2, den spare ich mir jetzt für den nächsten Absatz auf. Jetzt freuen wir uns erstmal über die Freigrenze von 200 Litern, oder 400 Halben!

 

So, und nun folgt er, der kleine Pferdefuß in § 2 (2) „Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer“:

 

„Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.“

 

Einmal im Jahr bleibt es uns also nicht erspart, das für uns zuständige Hauptzollamt anzuschreiben und ihm mitzuteilen, dass wir brauen werden, dass wir dabei aber unter der 200-Liter-Grenze bleiben werden und dass der werte Herr Zollbeamte (oder die werte Frau Zollbeamtin) sich daher keine Sorgen bezüglich einer eventuellen Steuerhinterziehung in unserem Hause machen müsse.

 

Für diejenigen unter den Lesern, die jetzt noch nicht so recht wissen, wie sie eine solche Anzeige an das Hauptzollamt formulieren sollen, und welches Hauptzollamt überhaupt zuständig ist, habe ich zwei Hilfen parat.

 

Zum Einen ist im Anschluss an diesen Absatz die Brauanzeige abgebildet, die ich selber an mein zuständiges Hauptzollamt gerichtet habe, und die als ordnungsgemäß akzeptiert wurde (zum Vergrößern – dann wird‘s auch leserlich – bitte anklicken). Fühlen Sie sich frei, den Text abzuschreiben, ich erhebe keine Urheberrechtsansprüche…

 

 

Und zum Anderen finden Sie hier einen Link, der Sie zu den Hauptzollämtern und deren Adressen / Telefonnummern führt:

 

 

Ein kurzer Anruf beim Hauptzollamt kann übrigens auch durchaus hilfreich sein. Machen wir uns doch nichts vor: Die dort arbeitenden Beamten und Beamtinnen sind auch nur Menschen, die uns nix Böses wollen, sondern lediglich ihre Pflicht tun. Und in einem kurzen Telefongespräch kann man eine Menge in beiderseitigem Verständnis erreichen. Immerhin heißt es doch in § 2 (2): „Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.“ Und wenn man freundlich ist, nutzt der / die Beamte seinen / ihren Ermessensspielraum bestimmt auch gern.

 

Bei mir hat das gut geklappt, denn ich habe seinerzeit – Asche über mein Haupt – vergessen, für das Jahr 2005 die Brauanzeige abzugeben. Nach einem kurzen Telefonat und der treuen und ehrlichen Versicherung meinerseits, die knapp 120 Liter des betreffenden Jahres längst selbst getrunken und selbstverständlich nicht verkauft zu haben, war die Sache erledigt. Und für 2006 und die folgenden Jahre lief wieder alles ordnungsgemäß, wie der nachstehend abgebildete Bescheid zeigt (auch hier gilt: zum Vergrößern und der Leserlichkeit halber bitte anklicken).

 

 

Also, einen Brief pro Jahr sollte uns unser Hobby schon wert sein!

 

Vielleicht noch ein paar weitere Tipps:

 

       Der Trick, im gleichen Haushalt auf jede Person 200 Liter anzumelden, ist – glaube ich – nicht legal. Im § 2 (1) der Biersteuerverordnung heißt es ja „in ihren Haushalten“, und damit gilt die Freigrenze nur einmal für den gesamten Haushalt. Einschließlich Ehefrau, Kinder, Katze und Hund…

 

       Vielleicht findet sich in der Nachbarschaft noch der eine oder andere Interessierte. Erstens macht das gemeinsame Brauen viel mehr Spaß, und zweitens hat dann jeder die Freigrenze von 200 Litern. Es sind ja verschiedene Haushalte! Da kann man dann wunderbar gegenseitig verkosten, allerdings muss dann auch jeder einen Brief ans Hauptzollamt schreiben.

 

       Wenn die Freigrenze von 200 Litern nur knapp überschritten wird, würde ich einfach mal den zuständigen Beamten / die zuständige Beamtin im Hauptzollamt anrufen. Vielleicht reicht der Handlungsspielraum so weit, dass dieser / diese sagen darf, wegen einer Überschreitung um zehn oder zwanzig Liter lohne sich auch für das Hauptzollamt der Aufwand nicht. Die Steuerschuld beliefe sich dann auf ungefähr 20.- €, aber dafür müsse dann jeder einzelne Sud des Jahres vorher angemeldet werden, und das Amt müsse jedes Mal darauf antworten. Ob da nicht ein Auge zugedrückt werden könne? Ich habe damit selber noch keine Erfahrungen, weil ich immer unter den 200 Litern geblieben bin, aber einen Versuch wäre es doch wert, oder? Anrufen und fragen kostet (fast) nix.

 

       Aber (und das geht – wie der aufmerksame Leser bestimmt bereits gemerkt hat – aus meiner Formulierung im vorherigen Absatz indirekt bereits hervor): Formal ist bei Überschreiten der Freimenge von 200 Litern nicht nur die Menge steuerpflichtig, die über die 200 Liter hinaus geht, sondern die gesamte Menge. Ärgerlich, aber ist so. (Allerdings findet man auf der Homepage des Zolls seit 2010 die Formulierung „Für die überschreitende Menge müssen Sie die Biersteuer nach einem ermäßigten Biersteuersatz zahlen.“, die die Rechtslage so interpretiert, dass nur die Menge, die über den 200 Litern liegt, zu versteuern ist. Ob das alle Hauptzollämter auch in der Anwendung so akzeptieren, kann ich leider nicht sagen.)

 

Für die ganz Engagierten gibt es nun aber noch eine Extraregelung (deutsches Steuerrecht ist ja berühmt dafür, nicht ganz einfach zu sein…): Wer – so wie ich – ein gewisses „Sendungsbewusstsein“ hat und auch gerne mal ganz offiziell einen Brauvorgang vorführen möchte (bei einem so genannten „Schaubrauen“, oder bei einem Volkshochschulkurs), der fällt nicht unter die bisher beschriebene Steuerbefreiung, sondern muss Zeitpunkt, Ort und Menge des hergestellten Biers vorher anzeigen und anschließend versteuern. Ungeachtet der Freimenge von 200 Litern.

 

Schade, nicht wahr?

 

Bis 2008 gab es dann aber noch einen kleinen Ausweg für den Schaubrauer, denn es fand sich in der Netzrepräsentanz des Zollamtes seinerzeit folgende Formulierung:

 

„Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. traditionelle Veranstaltungen wie Dorffeste, Schaubrauen in Freilichtmuseen etc.) oder in Seminaren zur Erwachsenenbildung ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und Menge der beabsichtigten Bierherstellung anzuzeigen. Nach Mitteilung der Bemessungsgrundlagen für die Biersteuer durch das Hauptzollamt hat der Hersteller unverzüglich eine Steuererklärung über Menge und Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben. Beträgt die Biersteuer hierbei weniger als 5.- €, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.“

 

Der Trick war hierbei, unter etwa fünfzig Litern zu bleiben (bei Starkbieren noch etwas weniger), dann belief sich die Steuerschuld auf weniger als 5.- €, und wir mussten dann doch nichts bezahlen.

 

Ich selber habe mir das zunutze gemacht, als ich 2006 im Freilichtmuseum Kiekeberg in der Nähe Hamburgs ein Schaubrauen veranstaltet habe, dies ordnungsgemäß beim Hauptzollamt Lüneburg angemeldet habe, und dann bei einer Menge von nur zwanzig Litern natürlich locker unter der Grenze von 5.- € geblieben bin. Und zwanzig Liter reichen für eine schöne Vorführung allemal aus.

 

Mittlerweile schreiben wir aber das Jahr 2012, und die Bankenkrise, der Euro-Rettungsschirm und dergleichen Dinge mehr haben unseren Staatshaushalt mittlerweile so belastet, dass der Fiskus offensichtlich auch auf Kleinstbeträge nicht mehr verzichten kann. Die oben zitierte Formulierung wurde geändert und lautet mit Stand Januar 2012 nun:

 

„Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen etc.) nicht steuerfrei. Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen. Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die Steuer sofort entrichten. Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zulassen.“

 

Puh! Wir müssen also vor dem Schaubrauen eine formlose Anmeldung an das Hauptzollamt schicken, und hinterher ein Formblatt ausfüllen, ebenfalls an das Hauptzollamt schicken und dann die Biersteuer bezahlen. Nach einem Schaubrauen in Nordhofen im Westerwald im Mai 2009 haben wir das auch gemacht – die Steuerschuld belief sich auf gewaltige 2,42 €… Ich glaube, weder der freundliche Steuerbeamte im Hauptzollamt, der ja gar nichts dafür kann, noch wir, die wir noch weniger dafür können, waren wirklich begeistert.

 

Zum Glück mussten wir wenigstens nicht die Biersteueranmeldung mit dem Vordruck 2075 ausfüllen. Das hätte dann nämlich erst richtig Freude bereitet, handelt es sich bei diesem Vordruck doch um ein dreiseitiges Dokument, das uns so richtig die Augen öffnet, wie weit Bürokratie um ihrer selbst willen getrieben werden kann. Den Stand Januar 2012 habe ich hier mal bereitgestellt:

 

 

So, ich hoffe, die bis hierher gemachten Angaben helfen dem werten Leser und Hobbybrauer, die bürokratischen Klippen deutschen Zoll- und Steuerrechts zu umschiffen und unserem Hobby nachzugehen, ohne gleich straffällig zu werden.

 

Es sei allerdings noch angemerkt, dass ich alle Angaben zwar nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, aber natürlich kein Jurist oder Steuerfachmann bin. Sondern Hobbybrauer.

 

Und damit ist auch klar, dass diese Erläuterungen nicht als verbindliche juristische oder steuerrechtliche Beratung dienen können und dürfen, sondern nur als Tipp unter Gleichgesinnten. Wer jetzt also alles noch einmal ganz genau und im Original nachlesen möchte, der findet hieran anschließend die Links auf die entsprechenden Informationen direkt vom Zoll, also im Original, so wie sie im Januar 2012 funktioniert haben: